Aktuelles
29.04.2015
Erbrecht von Deutschen in der Türkei
Das Erbrecht Deutscher nach dem türkischen Zivilgesetzbuch entspricht im Wesentlichen den deutschen Regelungen. Es gibt keine rechtlichen Unterschied zwischen deutschen und türkischen Erben eines deutschen oder türkischen Erblassers.
Der Erwerb von Grundeigentum im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge ist uneingeschränkt möglich. Bei gewillkürter Erbfolge gilt eine Beschränkung der Gesamtfläche von Immobilien auf 30 ha. Ggf. kann dem Erwerb eines Grundstückes oder einer Immobilie die Ausländerquote entgegenstehen. Lediglich 10 % der Fläche einer Provinz darf sich in ausländischer Hand befinden. Bei bestehenden gesetzlichen Erwerbsverboten muss dieses Grundeigentum jedoch an türkische Staatsangehörige oder an juristische Personen türkischen Rechts veräußert werden.
Gem. Art. 28 des türkischen Staatsgehörigkeitsgesetzes Nr. 5901 gelten die oben genannten Einschränkungen nicht für Personen, die durch Geburt die türkische Staatsangehörigkeit erwarben und sie mit Genehmigung des Ministerrates zwecks Erwerbes einer anderen (z.B. der deutschen) Staatsangehörigkeit verloren haben, sowie deren gesetzliche Erben. Diese Personen werden u.a. hinsichtlich des Erwerbes von Grundeigentum nicht als Ausländer behandelt; sie müssen sich mit einer sogenannten “Pembe kart“ oder “Mavi kart” ausweisen.
Quelle : Deutsches Generalkonsulat
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