Für die Anerkennungsklage brauchen Sie zunächst das rechtskräftiges, ausländisches Gerichtsurteil.Das Urteil muss privatrechtlich sein. Denn strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Gerichtsurteile können nicht anerkannt werden.Außerdem nur das türkisches Gericht ist zuständig, um ein Urteil über ein Grundstück in der Türkei auszufertigen. Falls ein ausländisches Gericht ein Urteil über ein Grundstück in der Türkei ausfertigen wird, ist das Urteil ungültig. Deshalb wenn es sich um einen Grundtüsck handelt müssen Sie sich diesbezüglich erst an das türkische Gercht wenden.
Das ausländische Urteil lässt man übersetzen und dann an einem türkischen Konsulat beglaubigen. Außerdem braucht man einen „Apostille"-Stempel auf diesem Urteil. Dann sollen Sie in der Türkei ein türkischen Anwaltbevollmächtigen, damit man mit dem Anerkennungsprozess in der Türkei anfangen kann.
Im türkischen Scheidungsrecht wird die Möglichkeit der einverständlichen Scheidung (Art. 166 Türkisches Zivilgesetzbuch) vorgesehen. Hier gilt die Vermutung, dass eine Ehe in ihrem Fundament zerrüttet ist, wenn die Eheleuten über die Scheidung einig sind. Allerdings ist die einverständliche Scheidung nur bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen möglich.
1. Die Ehe muss mindestens ein Jahr gedauert haben.
2. Die Ehepartner müssen den Scheidungsantrag zusammen stellen oder eine Partei muss dem Antrag der Gegenseite zustimmen.
3. Beide Parteien müssen vom Richter gehört werden (deshalb müssen beide vor dem Gericht persönlich erscheinen).
4. Der Richter muss davon überzeugt sein, dass beide Parteien ihre Meinungen frei gebildet haben.
5. Die Parteien müssen über die finanziellen Folgen der Scheidung (Unterhalt, Zugewinnausgleich etc…) und über das Statut der Kinder einig sein. Diese Vereinbarung muss noch vom Richter genehmigt werden.
Die einvernehmliche Scheidung ist von großer Bedeutung in der Praxis des türkischen Scheidungsrechts, wenn beide Eheleute geschieden werden wollen. Das Problem in diesem Fall für den Anwalt ist es, dass die Eheleute persönlich vor Gericht erscheinen müssen. Wenn es aus irgendwelchen Gründen nicht einfach ist, beide Seiten vor Gericht zu bringen, ist es sinnvoll, die Scheidung wegen Zerrüttung zu erzielen.
Der Originaltext des Art. 166 III des türkischen Zivilgesetzbuches:
Madde 166 III. - Evlilik en az bir yıl sürmüş ise, eşlerin birlikte başvurması ya da bir eşin diğerinin davasını kabul etmesi hâlinde, evlilik birliği temelinden sarsılmış sayılır. Bu hâlde boşanma kararı verilebilmesi için, hâkimin tarafları bizzat dinleyerek iradelerinin serbestçe açıklandığına kanaat getirmesi ve boşanmanın malî sonuçları ile çocukların durumu hususunda taraflarca kabul edilecek düzenlemeyi uygun bulması şarttır. Hâkim, tarafların ve çocukların menfaatlerini göz önünde tutarak bu anlaşmada gerekli gördüğü değişiklikleri yapabilir. Bu değişikliklerin taraflarca da kabulü hâlinde boşanmaya hükmolunur. Bu hâlde tarafların ikrarlarının hâkimi bağlamayacağı hükmü uygulanmaz.