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a) Türkische Rechtsanwälte sind im ganzen Land und auf allen Stufen der Gerichtsbarkeit zugelassen.
b) Anwaltszwang besteht grundsätzlich nicht. Ausnahmen kann das Gericht anordnen. Zur Vertretung vor Gericht bedürfen Rechtsanwälte im Normalfall einer ausführlichen Vollmacht, deren Inhalt für bestimmte Prozess-handlungen vorgeschrieben ist. Nach Auskunft des türkischen Außenministeriums kann diese Vollmacht bei den türkischen Konsulaten in Deutschland erstellt werden. Da die Vollmacht dort in türkischer Sprache aufgesetzt wird, muss die Person, die die Vollmacht erteilen möchte, entweder selber türkisch sprechen oder aber in Begleitung eines vereidigten Dolmetschers im türkischen Konsulat vorsprechen. Bitte fragen Sie vorab das jeweilige türkische Konsulat, mit welchen vereidigten Dolmetschern es zusammenarbeitet. Die im Konsulat auf türkisch erstellte Vollmacht kann direkt in der Türkei verwendet werden und bedarf keiner Apostille. Die Vollmacht ist notariell zu beurkunden. Wenn die Vollmacht durch einen deutschen Notar beurkundet wird, muss sie ins Türkische übersetzt und auf der Basis des Haager Übereinkommens über die Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1961 II, Seite 876) mit der Apostille des zuständigen Landgerichtspräsidenten versehen werden.
c) Sollte ein Inhaftierter finanziell nicht dazu in der Lage sein, einen Wahlverteidiger zu beauftragen, ist ihm auf sein Verlangen ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Das Generalkonsulat kann auf Wunsch des Inhaftierten bei den türkischen Stellen auf eine Pflichtverteidigerbestellung und den Einsatz eines Dolmetschers hinwirken. Allerdings gilt hier, dass Pflichtverteidiger nur ein geringes Honorar erhalten und die Beauftragung eines Rechtsanwaltes auf eigene Kosten dringend zu empfehlen ist.
d) Das Rechtsanwaltshonorar besteht aus zwei Teilen.
Erster Teil:
Das Rechtsanwaltshonorar wird nach dem Gesetz über Rechtsanwaltschaft vom 19.03.1969 frei vereinbart. Es macht je nach Einzelfall gewöhnlich etwa 10 bis 20 % des Streitwerts aus und sollte möglichst in absoluten Beträgen im voraus schriftlich festgelegt werden. Wird keine Vereinbarung getroffen, gelten die gesetzlichen Mindestgebühren (resmi ücret tarifesi). Diese werden jährlich durch den Verband der Rechtsanwaltskammern im türkischen Gesetzblatt (resmi gazete, http://www.resmigazete.gov.tr) oder auch auf den Internetseiten der jeweiligen Rechtsanwaltskammer veröffentlicht. Da die gesetzlichen Gebühren relativ niedrig sind, geben einzelne Anwaltskammern zusätzliche Listen mit Honorarempfehlungen (tavsiye niteligindeki ücret tarifeleri) heraus. Die darin enthaltenen Gebührensätze sind zwei- bis dreifach höher als die gesetzlichen Sätze. Ein Erfolgshonorar darf 25 % des Streitwerts nicht übersteigen. Schließlich kann auch ein Stundenhonorar vereinbart werden, welches i. d. R. zwischen 100 und 200 € liegt.
Mit dem Honorar sind in der Regel alle Tätigkeiten bis zum Abschluss von Rechtsmittelverfahren ohne mündliche Verhandlung abgegolten. Die Wahrnehmung höchstrichterlicher Verhandlungstermine und Handlungen im Vollstreckungsverfahren sind normalerweise gesondert zu vergüten. Im allgemeinen ist ein Vorschuss von 10 bis 20 % des vereinbarten Honorars bei Mandatserteilung, der Rest bei Rechtskraft des Urteils zu begleichen. Neben diesem Honorarvorschuss hat der Anwalt einen gesonderten Anspruch auf Vorschuss zur Bestreitung der Gerichtskosten sowie gerichtlicher und außergerichtlicher Nebenkosten der Rechtsverfolgung. Pauschalvereinbarungen sind möglich.
Zweiter Teil:
Rechtsanwaltshonorare, über die das Gericht im Urteil entscheidet. Dabei kommt es zu zwei Konstellationen. Wenn Sie den Prozess gewonnen haben, dann erhält Ihr Rechtsanwalt vom Beklagten das im Urteil festgelegte Anwaltshonorar. Wenn der Prozess verloren wird, zahlt der Kläger das im Urteil festgelegte Anwaltshonorar des
Beklagten. Wichtig! Von Ihnen gezahlte Anwaltshonorare werden bei Klageerfolg nicht erstattet. Die Gerichtskosten betragen in Zivilsachen ca. 6 % des Streitwerts. Sie sind zu einem Viertel nebst geringfügigen Nebenabgaben als Vorschuss zu zahlen, mindern sich beiSchadensersatzklagen, Verzicht, Anerkenntnis und Vergleich und müssen im Regefall auch bei obsiegendem Urteil zunächst voll beglichen und dann beim Gegner, dem der Richter sie auferlegt, eingetrieben werden. Im Falle einer einstweiligen Verfügung kann das Gericht eine Bankbürgschaft verlangen. Gerichtskosten von Verfahren, die bei einem Strafgericht anhängig sind, werden durch den Staat getragen.
e) Bei nachgewiesener Mittellosigkeit kann der Richter Prozesskostenhilfe gewähren. Er legt bei der Prüfung der Bedürftigkeit von Europäern mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Lebensverhältnisse strenge Maßstäbe an. Bei Gewährung wird ein Rechtsanwalt bestellt, der die Vertretung gegen ein geringes Entgelt übernehmen muss.
Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland Izmir
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