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E-Bulletin | Häufige Fragen

 

 

 

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Neuerungen im türkischen Familienrecht

 I. Wie sieht die Stellung der Frau in der Familie nach der Reform des türkischen Familienrechts im türkischen Zivilgesetzbuch (tZGB) zum 1. Januar 2002 aus?

Vor der Reform war der Ehemann das gesetzliche Oberhaupt der Familie. Seine Entscheidungsrechte lagen über denen der Frau und er konnte sogar den gemeinsamen Wohnsitz bestimmen. Seit der Reform 2002 führen die Eheleute die eheliche Gemeinschaft mit gleichen Entscheidungsrechten gemeinsam. Die Frau ist somit dem Ehemann gleichgestellt und diese Gleichstellung ist jetzt auch im türkischen Grundgesetz verankert. Der Wohnsitz wird gemeinsam bestimmt (Art. 186,1 tZGB) und die Ehegatten haben über das während der ehelichen Lebensgemeinschaft erworbene Vermögen gleiche Rechte:

Die Ehegatten führen die Verwaltung der Gemeinschaft gemeinsam (Art. 186,2 tZGB) und tragen gemeinsam je nach ihren Möglichkeiten zu den Ausgaben der Gemeinschaft bei (Art. 186,3 tZGB). Haushaltsführung und Kinderbetreuung werden als Beitrag zum Unterhalt der Familie anerkannt (Art. 196 tZGB).

Während die Frau bis 1990 nur mit Zustimmung ihres Ehemannes eine Berufstätigkeit aufnehmen durfte, braucht jetzt keine/r der Eheleute bei der Wahl des Berufes oder der Arbeit die Zustimmung des anderen einholen. Jedoch müssen bei Wahl und Ausübung des Berufes und der Arbeit der Frieden und das Wohl der ehelichen Gemeinschaft beachtet werden. (Art. 192 tZGB) 

Beide Ehegatten können mit Dritten jede Art von Rechtsgeschäften tätigen (Art. 193 tZGB).

Jede/r der Eheleute kann während des Zusammenlebens die eheliche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse der Familie vertreten (Art. 188,1 tZGB).

Für andere als laufende Bedürfnisse (z. B. für größere Anschaffungen) können Ehegatten die eheliche Gemeinschaft einzeln nur vertreten, wenn eine Ermächtigung durch die/den anderen oder das Gericht vorliegt oder wenn ein Aufschub nicht möglich ist (Art. 188,2 tZGB).

Für Handlungen, die eine/r der Eheleute in Vertretung der ehelichen Gemeinschaft tätigen durfte, haften sie gesamtschuldnerisch (Art. 189 tZGB).

Erfüllt eine/r der Eheleute ihre/seine Pflichten nicht oder sind sie in einer wichtigen Angelegenheit uneinig, so kann jede/r von ihnen das Gericht zur Klärung anrufen (Art. 195,1 tZGB).

Beide Ehegatten sind berechtigt, für so lange getrennt zu leben, als ihre/seine Persönlichkeit, wirtschaftliche Sicherheit oder der Friede der Familie durch das Zusammenleben erheblich gefährdet sind (Art. 197,1 tZGB).

 II. Was sieht das türkische Recht bei Gewalt und sexuellen Straftaten vor?

Leben die Parteien in der Türkei, werden unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit bei Gewalt bzw. Gewalt in der Familie die Vorschriften des türkischen Strafgesetzbuches, das im Jahre 2004 wesentlich geändert wurde sowie das Gesetz zum Schutz der Familie mit der Nr.4320 angewandt.

Auch das türkische Recht sieht den Schutz der Frau bei Gewalt in und außerhalb der Ehe vor:

Nach dem im Januar 1998 geschaffenen Gesetz zum Schutz der Familie mit der Nr. 4320 können sich  Familienangehörige, Bekannte der Frau sowie die Frau selbst, die von ihrem Ehemann Gewalt erfahren hat, unverzüglich an die Polizei wenden. Sinnvoller ist es aber, sich direkt an die Staatsanwaltschaft zu wenden und dort einen entsprechenden Antrag auf Erlass eines sog. „Schutzbefehls“ zu stellen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann der/die Amtsrichter/in sofort den sog. Schutzbefehl erlassen,

• wonach dem gewalttätigen Ehemann untersagt wird, sich der Frau zu nähern bzw. sich in ihrem Umfeld zu bewegen,

• wonach der Frau die Wohnung zugewiesen wird oder ähnliche Verfügungen getroffen werden können, und zwar für höchstens 6 Monate. Ferner sieht das türkische Strafgesetzbuch eine Haftstrafe vor, wenn nachgewiesen wird, dass der Ehemann die Ehefrau misshandelt hat.

Auch das türkische Strafgesetz stellt sexuelle Belästigung, sexuelle Übergriffe und Vergewaltigung unter Strafe, und zwar unter Haftstrafe. Geht es um Vergewaltigung in der Ehe, wird ein Strafverfahren nur auf Antrag der Ehefrau eingeleitet.

Vor der Änderung des türkischen Strafgesetzbuches 2004 blieb ein Mann straffrei, der eine Frau vergewaltigt oder verschleppt, diese aber anschließend geheiratet und die eheliche Lebensgemeinschaft mit ihr fünf Jahre geführt hatte. Diese Strafbefreiung gibt es nach der Reform des türkischen Strafgesetzbuches nicht mehr, d. h. jetzt macht er sich strafbar.

Leben die Parteien in der Bundesrepublik, so findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung,das der Frau bei Gewalt und sexuellen Übergriffen rechtlichen Schutz gewährt.

III. Was geschieht mit dem eigenständigen Aufenthaltsrecht bei Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft wegen Gewalt?

Problematisch sind die Fälle, in denen die Ehefrau in der Bundesrepublik ein Aufenthaltsrecht nur zum Zwecke des Familiennachzugs erworben hat. Im Falle einer Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft wird die Aufenthaltserlaubnis nur verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat.

Beispiel: Türkisches Paar hat vor 2001 in der Türkei geheiratet, die Ehefrau kommt erst am 1.4.2004 in die Bundesrepublik, dann hat sie frühestens am 2.4.2006 ein eigenständiges Aufenthaltsrecht. Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von der Voraussetzung des 2jährigen rechtmäßigen Bestandes der ehlichen Lebensgemeinschaft abgesehen werden, 

• wenn  z. B. die Ehefrau wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange droht oder

• wenn ihr wegen der Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zuzumuten ist, z. B. bei Gewalt durch den Ehemann.

Um ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu erhalten, müssen Frauen, die weniger als zwei Jahre in der Bundesrepublik verheiratet sind, das Vorliegen einer besonderen Härte nachweisen. Hat sie z. B. Gewalt in der Ehe erfahren, ist es ihr schon aus diesem Grunde nicht zuzumuten, an der ehelichen Lebensgemeinschaft festzuhalten Beispiel: Bei dem Paar von oben ist der Ehemann seiner Frau gegenüber gewalttätig, die Frau hält es nicht länger als ein Jahr bei ihm aus, flieht im März 2005 ins Frauenhaus und beantragt die Scheidung. Die Lebensgemeinschaft besteht aber noch keine zwei Jahre rechtmäßig in der Bundesrepublik. Um nicht ausgewiesen zu werden, muss sie die Gewalttätigkeit ihres Ehemannes nachweisen, um ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu bekommen. Um die Gewalt nachzuweisen, sollte sie in der Gewaltsituation die Polizei rufen (oder eine Nachbarin bitten, die Polizei zu rufen), damit der Vorfall dokumentiert und der Nachweis einer häuslichen Gewalt später nachgewiesen werden kann. Außerdem sollte sie umgehend eine Ärztin / einen Arzt aufsuchen, damit diese/r Verletzungen feststellen und ein entsprechendes Attest ausstellen kann.

 IV. Scheidung, Versorgungsausgleich, Sorgerecht im türkisches Recht

Ein wesentlicher Bestandteil des Familienrechts ist das Scheidungsrecht. Auch dies ist zum 1. Januar 2002 reformiert worden.

Welche Besonderheiten weist das türkische Familienrecht auf ?

1. Scheidungsgründe:

Nach türkischem Recht stehen für die Scheidung Schuldtatbestände neben objektiven Zerrüttungstatbeständen, wobei der Ablauf einer bestimmten Trennungszeit nicht vorausgesetzt wird. Auch eine einvernehmliche Scheidung, gestützt auf den Grund der Zerrüttung der ehelichen Lebensgemeinschaft, ist bei beiderseitigem Antrag oder  „Anerkenntnis“ der Klage durch den Beklagten möglich, doch muss die Ehe mindestens ein Jahr bestanden haben.

Scheidungsgründe können folgende sein:

a) Ehebruch, wobei zu beachten ist, dass dieser Scheidungsgrund verjährt, wenn nicht innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis, spätestens aber innerhalb von 5 Jahren geklagt wird; bei Verzeihung entfällt das Recht 
 
b) Misshandlung, schwere Beleidigung, Anschlag auf das Leben und Kränkung in seiner persönlichen Ehre, wobei auch diesbezüglich zu beachten ist, dass dieses Recht verjährt, wenn nicht innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis, spätestens aber innerhalb von 5 Jahren geklagt wird; bei Verzeihung entfällt auch dieses Recht.
 
c) ehrenrühriges Verhalten, unehrenhafter Lebenswandel
 
d) böswilliges Verlassen, wobei diesbezüglich zu beachten ist, dass der verlassene Ehegatte auf Scheidung innerhalb von 6 Monaten nach Trennung klagen kann
 
e) Geisteskrankheit, wobei erforderlich ist, dass ein Attest vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass die Geisteskrankheit nicht nur vorübergehend ist.
 
f) Im Übrigen kann die Ehescheidung auf den allgemeinen Zerrüttungsgrund gestützt werden, nämlich darauf, dass die eheliche Lebensgemeinschaft in ihrem Fundament so zerrüttet ist, dass beiden Ehegatten die Fortsetzung des gemeinsamen Lebens nicht mehr zugemutet werden kann.

2.Einspruchsrecht

Wenn nur ein Ehegatte die Scheidung will, der/die andere jedoch nicht, weil er/sie die Zerrüttung anders bewertet, kann er/sie nach türkischem Recht Einspruch/Widerspruch gegen die Scheidungsklage einlegen. Dies ist allerdings nur möglich, wenn das Verschulden des Ehegatten überwiegt, der/die die Scheidungsklage eingereicht hat. Der Einspruch wird jedoch zurückgewiesen, wenn er einen Missbrauch dieses Rechts darstellt und der beklagte Ehegatte tatsächlich kein Interesse an der Fortsetzung der Ehe hat. Wird der Scheidungsantrag nach Einspruch der anderen Seite abgewiesen und sind seit Rechtskraft dieses Urteils drei Jahre vergangen, ohne dass die eheliche Gemeinschaft wieder hergestellt werden konnte, wird die Ehe in einem zweiten Verfahren auf Antrag jedes Gatten geschieden.

 3.Schadenersatz wegen Eheverfehlung

Nach türkischem Recht kann der Ehegatte, der an der Scheidung nicht oder weniger schuldig ist bzw. durch die Ereignisse, die Grund für die Scheidung werden, eine Verletzung seiner Persönlichkeit erleidet, von der schuldigen Gegenseite einen angemessenen Betrag als Schmerzensgeld verlangen.

 4.Anerkennung deutscher Scheidungsurteile in der Türkei

Ein in Deutschland ausgesprochenes Urteil muss in der Türkei anerkannt werden. Nur dann gelten Ehegatten mit türkischer Staatsangehörigkeit auch in der Türkei als geschieden. Zu beachten ist, dass bei Scheidung in Deutschland die Türkei für die Anerkennung des Urteils unbedingt eine Regelung über die elterliche Sorge voraussetzt, wenn Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind. Deshalb ist auch beim gemeinsamen Sorgerecht der Sorgerechtsausspruch im Urteil mit aufnehmen zu lassen! 

Zu beachten ist ferner, dass Urteile aus Deutschland in der Türkei nur anerkannt werden, wenn sie Tatbestand und Entscheidungsgründe enthalten.

 5. Wartezeit für die Frau

 Will eine Frau nach Auflösung ihrer Ehe wieder heiraten, muss sie nach türkischem Recht eine Wartezeit von 300 Tagen einhalten, damit sich Abstammungsfolgen zumindest rechtlich klären. Der Richter /die Richterin in der Türkei kann jedoch die Frist abkürzen, wenn die Frau nicht von ihrem früheren Ehemann schwanger geworden ist oder wenn die Ehegatten einander wieder heiraten wollen.

6.Versorgungsausgleich

Zwar kennt das türkische Recht keinen Versorgungsausgleich, jedoch besteht für beide Ehepartner bei Scheidungsverfahren in der Bundesrepublik über das deutsche internationale Privatrecht die Option, einen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs zu stellen.

Folgende Voraussetzungen müssen aber erfüllt sein:

• Der Antragsgegner hat in der Ehezeit eine inländische Versorgungsanwartschaft erworben oder

• Die Ehe unterlag während eines Teils ihrer Dauer einem Recht, das den Vorsorgungsausgleich kennt.

Der Versorgungsausgleich darf der Billigkeit im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse auch während der nicht im Inland verbrachten Ehezeit nicht widersprechen.Die Durchführung des Versorgungsausgleichs kann sogar nach einem bereits abgeschlossenen Scheidungsverfahren auf ausdrücklichen Antrag der Parteien erfolgen, weil Rechtskraftwirkungen nicht entgegenstehen.

8.Elterliche Sorge

Das elterliche Sorgerecht richtet sich nach dem Recht des Aufenthaltsortes des Kindes, auch wenn das Kind die türkische Staatsangehörigkeit besitzt. Nach türkischem Recht üben das Sorgerecht beide Eltern gemeinsam aus. Für nichtehelich geborene Kinder besitzt die Kindesmutter das Sorgerecht. 

Leben die Eheleute getrennt, so kann das Gericht einstweilige Maßnahmen hinsichtlich des Sorgerechtes treffen. Auch während des Scheidungsverfahrens kann das Gericht Maßnahmen über die Ausübung der elterlichen Sorge treffen, wobei sich auch das türkische Gericht bei seiner Entscheidung vorrangig am Wohl des Kindes orientiert. Hat das Gericht im Scheidungsverfahren in der Türkei einem Elternteil die elterliche Sorge zugewiesen, kann in Deutschland ein Abänderungsverfahren geführt werden, wenn deutsche Gerichte international zuständig sind.

9. Unterhalt

Für die Ansprüche unterhaltsberechtigter Kinder gelten grundsätzlich die Gesetze des Staates, in dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat. Auch nach türkischem Recht haben eheliche Kinder einen Anspruch auf Kindesunterhalt, wobei das türkische Recht aber keine konkreten Beträge oder Tabellen für die Berechnung des zu zahlenden Kindesunterhaltes enthält. Lebt das Kind in der Türkei und der Pflichtige in der Bundesrepublik, wird zwar von den deutschen Gerichten für die Berechnung die Düsseldorfer Tabelle angewandt, jedoch werden meist Abschläge um ein Drittel vorgenommen.

Unterhaltsansprüche von Ehepartnern werden vor einer Scheidung nach dem Aufenthaltsort des Antragstellers beurteilt, so dass ein Wechsel des Aufenthaltsortes (Türkei oder Deutschland) auch die Rechtsanwendung verändert. 

Ansprüche nach der Scheidung sind dagegen dem für das tatsächlich herangezogenen Recht zu entnehmen, d. h. dem Recht, das für die Scheidung angewandt wurde.

Nach türkischem Recht kommt ein Anspruch wegen Bedürftigkeit eines Ehegatten dann in Betracht, wenn diese durch die Scheidung verursacht worden ist und der Zahlungspflichtige die Bedürftigkeit verschuldet hat. Von Bedeutung ist aber, dass den Antragsteller kein oder zumindest kein höheres Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft als den anderen. Für den Fall kann er von diesem Ehegatten nach dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit bei seiner eigenen Bedürftigkeit unbefristet Unterhalt verlangen, wobei die ehelichen Verhältnisse und die gesellschaftliche Position des Gläubigers dabei zu berücksichtigen sind.

10. Rückgabe von Hochzeitsgeschenken

Entscheidend ist hierbei, wem der Schenker die Sache zuwenden bzw. übereignen wollte. Ist eine diesbezügliche nachweisbare Willenserklärung des Schenkers nicht vorhanden oder ergibt sich ein solcher Wille nicht konkludent aus der Natur der geschenkten Sache, ist grundsätzlich Miteigentum zu gleichen Teilen anzunehmen. Bei Schmuckstücken, bei denen es sich um offensichtlich von einer Frau zu tragende Gegenstände handelt, ist aus der Natur der Geschenke und traditionsgemäß davon auszugehen, dass sie für die Ehefrau angeschafft und ihr als Geschenk zu Eigentum übertragen worden sind. Diese Gegenstände werden daher Eigentum der Ehefrau, unabhängig davon, ob sie von der Familie des Ehemannes oder vom Ehemann selbst geschenkt worden sind. Diese Schmuckstücke werden alleiniges Eigentum der Ehefrau, so dass diese vom Ehemann nach der Scheidung nicht zurückgefordert werden können. Sind die geschenkten Gegenstände im Besitz des Ehemannes gewesen und nicht mehr vorhanden, so wandelt sich der Herausgabeanspruch des Eigentümers in einen
Anspruch auf Ersatz des Wertes.

11. Ehegüterrecht

Der Güterstand richtet sich grundsätzlich nach dem Familienstatut im Zeitpunkt der Eheschließung. Wenn also beide Ehepartner bei Eheschließung demselben Staat angehören, unterliegen sie auch dem Güterrecht des gemeinsamen Heimatstaates. Auch wenn einer der Ehepartner später eine andere Staatsangehörigkeit erwirbt, richtet sich der Güterstand nach dem Familienstatut im Zeitpunkt der Eheschließung (Grundsatz der Unwandelbarkeit). Hatten hingegen beide Ehepartner bereits bei Eheschließung unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, so ist das Recht des Staates maßgeblich, in dem beide Ehepartner ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei der Eheschließung haben.

Seit dem 1.1.2002 sind Teile des türkischen Familienrechts geändert worden, insbesondere im Güterrecht. Bisheriger gesetzlicher Güterstand war die Gütertrennung, die auch nachdem 01.01.2002 für viele Eheleute gesetzlicher Güterstand bleiben wird, weil die türkischen Übergangsregeln dies ermöglichen und Gütertrennung weiterhin zur Wahl steht. Danach behalten die Partner ihr Eigentum, ohne dass nachträglicher Ausgleich stattfindet. Jeder Ehegatte behält an seinen Gütern die Verwaltungs- und Nutzungsrechte. Einkünfte und Erwerb bleiben stets dem Ehegatten vorbehalten, aus dessen Vermögen oder Arbeit sie herrühren.

Seit dem 01.01.2002 ist gesetzlicher Güterstand die Errungenschaftsbeteiligung. Dabei wird zwischen den Vermögensmassen, Eigengut und Errungenschaft unterschieden. Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt. Davon werden insbesondere die Einkünfte aus Arbeit und die Erträge des Eigengutes erfasst. Zum Eigengut gehören neben Gegenständen des persönlichen Gebrauchs eines Ehegatten vor allem die Vermögenswerte, die einem Ehegatten schon zu
Beginn des Güterstandes gehören oder ihm durch Erbgang oder sonst wie unentgeltlich zufallen. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt der Vermögenswert als Errungenschaft. Mit Erhebung der Scheidungsklage erhält jeder seine Vermögenswerte zurück. Bei Miteigentum kann das überwiegende Interesse des einen oder anderen ermittelt und bei Antrag auf ungeteilte Übertragung gegen Zahlung einer Entschädigung diesem übertragen werden.

Für Ehen vor dem 01.01.2002 bzw. vor dem 01.01.2002 erworbene Vermögensgegenstände bleiben aber die bisherigen Regeln in Kraft, nämlich als gesetzlicher Güterstand die Gütertrennung, es sei denn, die Parteien haben durch Ehevertrag bis zum 31.12.2002 den bisherigen Güterstand abgewählt. Ist dieses bis zum 31.12.2002 nicht erfolgt, gilt von diesem Zeitpunkt an – 01.01.2002 – der gesetzliche Güterstand (Errungenschaftsbeteiligung) als vereinbart. Denn die neuen Regelungen gelten nur für eheliche Errungenschaften, die nach dem 01.01.2002 begründet werden oder für die die Ehegatten nicht bis zum 31.12.2002 einen Wahlgüterstand durch Ehevertrag vereinbart haben.

12. Verjährung der Ansprüche, die anlässlich der Beendigung der Ehe durch Scheidung entstehen

Ansprüche, die anlässlich der Beendigung der Ehe entstehen, wie z. B. Unterhalt, Schmerzensgeld, güterrechtliche Auseinandersetzungen etc. verjähren ein Jahr nach Rechtskraft des Scheidungsurteils.